Für was benötigt man eine Gestattung?
Eine Gestattung wird benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses – bspw. einem Vereinsfest oder einem Dorffest – vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll.
Wer benötigt eine Gestattung?
Eine Gestattung benötigt derjenige / der Verein, welcher einen Ausschank alkoholischer Getränke anlässlich eines besonderen, vorübergehenden Anlasses (bspw. ein Vereinsfest) betreiben will. Besteht bereits eine Gaststättenkonzession gem. § 2 Gaststättengesetz für die geplante Ausschankfläche, ist keine Gestattung notwendig. Wer „nur“ alkoholfreie Getränke oder Essen ausgeben möchte, benötige diese ebenfalls nicht. Handelt es sich um eine vereinsinterne Veranstaltung ist ebenfalls keine Gestattung notwendig. Dabei ist allerdings zu beachten diese Veranstaltung nicht der Öffentlichkeit bekanntzumachen (nur für geladene Gäste).
Wer muss diese Gestattung beantragen?
Wollen nur Sie persönlich den Alkoholausschank betreiben, so müssen Sie den Antrag stellen. Soll der Alkoholausschank durch einen Verein betrieben werden, so muss nicht zwingend der jeweilige Vorsitzende die Gestattung beantragen, dies kann bspw. auch ein Kassenwart übernehmen. Als „Verantwortlicher“ kann bei Bedarf separat bspw. der Vereinsvorsitzende eingetragen werden.
Bis wann ist die Gestattung zu beantragen?
Die Gestattung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass dieser Antrag auch noch abschließend geprüft und bearbeitet werden kann. Daher ist der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Bei später beantragten Gestattungen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung noch rechtzeitig erfolgen und Ihnen die Gestattung (sofern diese rechtlich erteilt werden kann)auch noch rechtzeitig per Post zugehen kann.
Erforderliche Unterlagen:
Gebühr: 25 - 80 €
Zuständige Mitarbeiter
Pfaller Eleonore
Telefon: 09177 4940-12
Zimmer: 1.02
Priem Anna-Lena
Telefon: 09177 4940-13
Zimmer: 1.02